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Yachtclub Wangerland e.V. – Satzung
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§ 1
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Name, Sitz und Geschäftsjahr/ Zweck des Vereins
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Der Verein führt den Namen „Yachtclub Wangerland e.V.“. Er wurde am 19.11.1978 gegründet
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Oldenburg eingetragen.
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Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
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Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes, besonders des Wassersportes.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
die Pflege des Wassersports als Breiten- und Leistungssport,
durch die Beratung der Mitglieder in Fragen zum Regattasport,
durch die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Ausübung des Wassersports,
und die Mitwirkung in Sportverbänden, Dachorganisationen des Wassersports und dem Wassersport verbundenen Interessenverbänden.
Der Verein fördert nach Kräften die Jugendarbeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zahlungen nach § 3 Nr. 26 Buchst. A EStG (Ehrenamtapauschale) sind möglich. Ehrenamtlich tätige Personen
haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
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Mitgliedschaft
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1.
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Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
• aktiven Mitgliedern
• passiven Mitgliedern
• Minderjährige Kinder von aktiven und passiven Mitgliedern (Familienmitglieder)
Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Aktive Mitglieder sind solche, die die Vereinseinrichtungen regelmäßig nutzen
und am Wassersport aktiv teilnehmen.
Passive Mitglieder sind solche, die bestrebt sind, den Vereinszweck zu fördern.
Familienmitglieder sind die minderjährigen Kinder der Mitglieder, die von diesen als
solche gemeldet worden sind.
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2.
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Aufnahmeverfahren
Die Mitgliedschaft muss in Textform bei einem Vorstandsmitglied beantragt werden.
Jede natürliche Person kann Mitglied werden.
Über die Aufnahme der aktiven und passiven Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Die Aufnahme eines Familienmitgliedes erfolgt durch die Anmeldung in Textform durch ein
erziehungsberechtigtes Mitglied bei einem Vorstandsmitglied.
Familienmitglieder, die volljährig werden, werden auf Antrag durch den Vorstand als passives
oder aktives Mitglied aufgenommen.
Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererblich.
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3.
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Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit sofortiger Wirkung durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden möglich.
Ein Ausschluss aus dem Verein ist möglich.
3.1.) Ausschlussgründe sind insbesondere, der grobe Verstoß gegen die Vereinssatzung
oder die Schädigung des Ansehens des Vereins oder die Gefährdung der Vereinskameradschaft.
In diesen Fällen ist dem Auszuschließenden die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3.2.) Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung, außer im Falle des
Unterpunktes 3.3).
3.3.) Mitglieder, die trotz wiederholter Mahnung mit Zahlungsverpflichtungen und Leistungen
jeglicher Art gegenüber dem Verein im Rückstand sind, können durch Beschluss des Vorstandes
ausgeschlossen werden, wenn ihnen dies zuvor angedroht worden ist. Dem betroffenen Mitglied
ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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§ 3
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Rechte der Mitglieder
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Jedem Vereinsmitglied stehen folgende Rechte zu:
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1.
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Benutzung der Einrichtungen des Vereins
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2.
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Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins
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3.
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Antragsrecht in allen Vereinsversammlungen
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4.
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Das Stimmrecht und die Wählbarkeit zum Kassenprüfer/in stehen nur volljährigen
Mitgliedern zu. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein volljähriges
Vereinsmitglied übertragen werden.
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5.
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Die Wählbarkeit zu allen übrigen Vereinsämtern steht nur den aktiven Mitgliedern zu.
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§ 4
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Pflichten der Mitglieder
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1.
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Jedes Mitglied ist verpflichtet, sämtliche durch die Organe des Vereins beschlossenen
Zahlungen zu leisten und sonstige Leistungen zu erbringen. Das Nähere regelt die
Geschäftsordnung.
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2.
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Jedes Mitglied mit Ausnahme des Vorstandes und des Beirates hat Arbeitsdienst zu leisten.
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
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3.
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Jedes Mitglied ist für sein Boot mit Zubehör allein verantwortlich. Der Verein haftet
nicht für eventuelle Schäden am Boot und seinem Zubehör. Er haftet seinem Vereinsmitglied
gegenüber auch nicht für Schäden, die durch die Nutzung der Anlagen des Vereins entstehen
könnten. Jedes Mitglied hat dafür zu sorgen, dass durch sein Boot oder sein Verhalten
keine Schäden am Eigentum Anderer oder des Vereins entstehen.
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§ 5
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Organe des Vereins
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Die Organe des Vereins sind:
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1.
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die Mitgliederversammlung
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2.
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der Vorstand.
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3.
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der Beirat.
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§ 6
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Mitgliederversammlung
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1.
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Der Jahreshauptversammlung obliegt insbesondere folgende Beschlussfassung:
1. Wahl der Vorstandsmitglieder und Widerruf der Vorstandsbestellung.
2. Wahl der Kassenprüfer/innen, der Fachwarte/Fachwartinnen und weiterer
Funktionsträger/Funktionsträgerinnen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, zeitversetzt Jahr auf Jahr zwei Kassenprüfer.
Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden
eines Kassenprüfers führt der verbleibende Kassenprüfer die Funktion bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung allein aus. Bei vorzeitigem Ausscheiden beider Kassenprüfer bestimmt der Vorstand
einen Kassenprüfer, der die Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausübt. Die Kassenprüfer prüfen
zusammen oder einzeln die Kasse und die Buchführung des Vereins, mindestens einmal pro Geschäftsjahr.
Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliedeversammlung vorzutragen.
3. Festlegung der Geschäftsordnung.
4. Bestimmung der Beiträge.
5. Erstellung von Richtlinien für die Geschäftsführung des Vorstandes.
6. Entscheidung über Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung vorlegt.
7. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes.
8. Satzungsänderungen.
9. Auflösung des Vereins.
Die Jahreshauptversammlung ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, jedoch spätestens
zum 1. Mai und mindestens 4 Wochen vor der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung
von dem/der 1. Vorsitzenden in Textform einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tage
der Absendung der Einladungen an die letzten bekannten Mitgliederanschriften.
Anträge an die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 10 Tage
vor dem Zusammentritt der Versammlung dem Vorstand in Textform mit kurzer Begründung
einzureichen. Rechtzeitig eingereichte Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen.
Später eingehende Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn mindestens 1/3 der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten beschließt, dass der Antrag als
Dringlichkeitsantrag zur Abstimmung gestellt wird. Dieses Verfahren ist nicht zulässig
für Anträge zur Auflösung des Vereins.
Über die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Sie ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
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2.
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2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von 1/5
der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zweckes in Schriftform
gefordert wird, oder der Vorstand es beschließt.Die Bekanntgabe des Ortes und der Zeit
der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch Einberufung in Textform,
mindestens 2 Wochen vor der Versammlung. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung
der Einladungen an die letzten bekannten Mitgliederanschriften.
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3.
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3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich. Es ist geheim abzustimmen, wenn für die jeweilige Abstimmung ein
Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird.
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§ 7
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Vorstand
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1.
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Der Vorstand i.S.d. Gesetzes, besteht aus
• dem/ der 1. Vorsitzenden
• dem/ der 2. Vorsitzenden
• dem/ der 3.Vorsitzenden
• dem/der Schriftführer/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes
vertreten.
Die Mitglieder des Vorstandes sind alle 3 Jahre in getrennten Wahlgängen in der
Jahreshauptversammlung zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
Bei Vorstandswahlen entscheidet die Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen
Stimmen. Fällt diese nicht einem Bewerber/einer Bewerberin zu, so findet eine Stichwahl zwischen
den Bewerbern/innen mit der höchsten Stimmenzahl statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit,
so entscheidet das Los.
Der Vorstand wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder seinem/ seiner Stellvertreter/in formlos
einberufen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse
sind schriftlich festzuhalten.
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2.
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der / die 1. Vorsitzende beruft ein und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der
Versammlungen der Mitglieder. Er/sie überwacht die ordnungsgemäße Erledigung aller Geschäfte
des Vorstandes und des Beirates.
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3.
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der/ die 2. Vorsitzende tritt im Verhinderungsfalle an die Stelle des/der 1. Vorsitzenden.
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4.
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der/ die 3. Vorsitzende führt die Kasse.
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5.
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der/ die Schriftführer/in erledigt den Schriftverkehr des Vereins
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6.
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Verfügungen über ein Volumen von mehr als 5.000,00 € bedürfen
der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
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§ 8
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Beirat
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1.
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Der Beirat besteht aus den Fachwarten/Fachwartinnen, wie sie von der Mitgliederversammlung
gewählt wurden.
Die Mitglieder des Beirates sind alle 3 Jahre in getrennten Wahlgängen in der
Jahreshauptversammlung zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
Der Beirat berät den Vorstand und nimmt in der Regel an den Vorstandssitzungen teil.
Bei Beiratswahlen entscheidet die Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen
Stimmen. Fällt diese nicht einem Bewerber/einer Bewerberin zu, so findet eine Stichwahl
zwischen den Bewerbern/Bewerberinnen mit der höchsten Stimmenzahl statt.
Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
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2.
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Die Arbeitsgebiete der Fachwarte/Fachwartinnen werden durch den Vorstand bestimmt.
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
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§ 9
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Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit
der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche
Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS), die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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